Anerkennung von Qualifikationen

Nach den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist die Aufnahme oder Ausübung von bestimmten, beruflichen Tätigkeiten von bestimmten Qualifikationen abhängig. Die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen erfolgt auf Antrag bei den jeweils zuständigen Stellen.

In der Regel erfolgt die Anerkennung von in Lettland erlangten Qualifikationen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten, Apothekern, Architekten automatisch. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren auf der Grundlage der Zulassung in Lettland.

Für andere Berufe erfolgt in der Regel zunächst eine weitere Prüfung und ggf. muss nach einem Anpassungslehrgang eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Folgende Behörden / Stellen sind für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig:

Rechtsanwalt

für die Justizverwaltung zuständige oberste Behörde 
des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die 
nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann

Patentanwalt

Deutsches Patentamt München

Steuerberater

für die Finanzverwaltung zuständige oberste Behörde des 
jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die 
nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann

Innen- und 

Landschafts-
architekten, 

Stadtplaner,
Architekte

Architektenkammern der Länder

Ingenieure

Zuständigkeiten sind in den Ländern unterschiedlich geregelt:
Bremen: Senator für Bauwesen
Bayern: Bezirksregierungen
Baden-Württemberg, Hessen: Regierungspräsidien
Berlin: Wirtschaftsabteilungen der Bezirksämter
Brandenburg, Saarland, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz: für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörden
Hamburg: für Wirtschaft zuständige Behörde
Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen: 
Ingenieurkammern
Schleswig-Holstein: Landräte bzw. Oberbürgermeister

Nichtärztliche
Gesundheitsfachberufe

Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen: Regierungspräsidien
Bayern, Niedersachsen: Bezirksregierungen
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, 
Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt: für Gesundheitsfragen 
zuständige Landesämter
Bremen: für Gesundheitsfragen zuständige oberste Landesbehörde
Mecklenburg-Vorpommern: Landesprüfungsamt für Heilberufe
Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsämter
Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt

Ärzte

Ärztekammern der Länder

Zahnärzte

Zahnärztekammern der Länder

Apotheker

für Gesundheitsfragen zuständige oberste Behörde der Länder

Tierärzte

Bundestierärztekammer

Handwerker

für Wirtschaftsfragen zuständige oberste Behörde des jeweiligen 
Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten 
Behörden Befugnisse übertragen kann

Lehrer

für das Schulwesen zuständige oberste Behörde des jeweiligen 
Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten 
Behörden Befugnisse übertragen kann

Ansprechpartner für weitere Auskünfte:
  - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen 
    Konferenz der Kultusminister der Länder

    Lennéstr. 6, 53113 Bonn
    Tel. +49 (0) 228 – 501 200
  - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    Scharnhorststr. 36, 10115 Berlin
    Tel.: +49 (0) 1888 - 615-0
     www.bmwi.de