Anerkennung von Qualifikationen
Nach den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist die Aufnahme oder Ausübung von bestimmten, beruflichen Tätigkeiten von bestimmten Qualifikationen abhängig. Die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen erfolgt auf Antrag bei den jeweils zuständigen Stellen.
In der Regel erfolgt die Anerkennung von in Lettland erlangten Qualifikationen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten, Apothekern, Architekten automatisch. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren auf der Grundlage der Zulassung in Lettland.
Für andere Berufe erfolgt in der Regel zunächst eine weitere Prüfung und ggf. muss nach einem Anpassungslehrgang eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Folgende Behörden / Stellen sind für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig:
Rechtsanwalt | für die Justizverwaltung zuständige oberste Behörde |
|---|---|
Patentanwalt | Deutsches Patentamt München |
Steuerberater | für die Finanzverwaltung zuständige oberste Behörde des |
Innen- und Landschafts- Stadtplaner, | Architektenkammern der Länder |
Ingenieure | Zuständigkeiten sind in den Ländern unterschiedlich geregelt: |
Nichtärztliche | Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen: Regierungspräsidien |
Ärzte | Ärztekammern der Länder |
Zahnärzte | Zahnärztekammern der Länder |
Apotheker | für Gesundheitsfragen zuständige oberste Behörde der Länder |
Tierärzte | Bundestierärztekammer |
Handwerker | für Wirtschaftsfragen zuständige oberste Behörde des jeweiligen |
Lehrer | für das Schulwesen zuständige oberste Behörde des jeweiligen |
Ansprechpartner für weitere Auskünfte:
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder
Lennéstr. 6, 53113 Bonn
Tel. +49 (0) 228 – 501 200
- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Scharnhorststr. 36, 10115 Berlin
Tel.: +49 (0) 1888 - 615-0
www.bmwi.de